Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auf dieser Seite finden Sie unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftsbeziehungen innerhalb der BRD, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Services.

 

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftsbeziehungen innerhalb der BRD

1 Allgemeines

Bei einem Auftrag werden diese Bedingungen Gegenstand des Kaufvertrages. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für den Fall, dass der Auftraggeber trotz der ihm verschafften Möglichkeit, sie in Kenntnis zu nehmen, in seiner Bestellung keinen Bezug auf sie nimmt oder auf seine eigenen Bedingungen hinweist. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ein Auftrag in Kenntnis der AGB des Auftraggebers an ihn vorbehaltlos ausgeführt wird.Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), die aktuelle (also keine frühere oder künftige) Geschäfte betreffen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen der Schriftform. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

 

2 Angebot

Angebote beziehen sich ausschließlich auf schriftliche Anfragen. Die Sorgfaltspflicht liegt beim Auftraggeber für die Richtigkeit aller von ihm gemachten Angaben bzw. seiner Spezifikationsdaten. Angebote des Auftragnehmers sind, beginnend vom Erstellungsdatum, neunzig (90) Kalendertage bindend.

 

3 Bestellung

Bestellungen sind schriftlich mit Bezug auf das Angebot zu stellen. Bei Teilbestellungen sind Leistungsumfang, Menge und Preis explizit aufzuführen. Der Auftrag gilt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als angenommen. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform und setzen das Einverständnis des Auftragnehmers voraus. Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

4 Lieferbedingungen

4a Lieferfrist

Die Lieferfrist wird explizit in jedem Angebot ausgewiesen. Sie beginnt nach rechtzeitiger, ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers bei Dienstleistungen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, bei Hardware-Lieferungen zusätzlich nach Klärung aller technischen Details und schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber.

 

4b Handhabung der Dokumente

Der Auftraggeber muss innerhalb von 14 Tagen alle vom Auftragnehmer übermittelten technischen Dokumente kommentieren und freigeben. Technische Dokumente sind, aber nicht ausschließlich, Zeichnungen, Diagramme, Fließschemata und Listen. Die erste vom Käufer beantragte Revision ist im Gesamtpreis des Vertrages inbegriffen. Jede verzögerte Freigabe der Dokumente oder zusätzliche vom Käufer gewünschte Revisionen verursachen eine entsprechende Verlängerung der Versandzeit Jede weitere Revision, die nach der Bestätigung der ersten Revision zusätzlich vom Käufer gewünscht ist verursacht zusätzliche Kosten, die vom Käufer getragen werden müssen.

 

4c Lieferverzögerungen

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflicht oder leistet nicht die vertraglich vereinbarten Anzahlungen, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerungen. Etwaige Mehraufwendungen, die hieraus entstehen, trägt der Auftraggeber. Lieferverzögerungen aufgrund Höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw. – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sie beträgt so lange, bis der oben genannte Umstand aufgehoben wird, allerdings höchstens 6 Monate. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers ist ihm unverzüglich zu erstatten.

 

4d Versand, Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Lieferung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert. Beim Versand geht mit der Absendung an den Auftraggeber, Hardware spätestens jedoch beim Verlassen des Lagers, die Gefahr auf den Auftraggeber über. Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft samt Aussonderung der Ware und Informieren des Gläubigers darüber über. Für alle darüber hinaus individuell schriftlich vereinbarten Lieferbedingungen gelten uneingeschränkt die INCOTERMS 2020 der Internationalen Industrie- und Handelskammer.

 

4e Verpackung- und Versandmarkierung

Die Verpackung der Ware muss in Stahlcontainer(n), starke(n) Holzkiste(n) oder in Karton(s), passend für Langstreckentransporte per LKW, Luft- oder Seefracht, erfolgen und gut gegen Feuchtigkeit, Rost und Aufprall geschützt sein. Der Auftragnehmer muss das Gewicht, die Maße, sowie die Kontaktinformationen des Käufers und sich selbst in englischer Schrift angeben und hat die Markierungen gemäß der internationalen Handels- und Transportbestimmungen auszuführen.

 

5 Vergütung

5a Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber hat die bereits erhaltene Ware bis zum Eigentumsübergang auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss er sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich Handhabungs- und Lagerbestimmungen des Auftragnehmers einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Für den Fall der Weiterveräußerung wird bereits jetzt die Forderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes abgetreten. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Erlischt das Miteigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass dieses Miteigentum an der einheitlichen Sache anteilmäßig an den Auftragnehmer übergeht.

 

5b Preis, Zahlung

Alle Preisangaben verstehen sich als Nettopreise ohne Steuern, ohne Gebühren und Zölle sowie ohne Verpackungs- und Transportkosten. Etwaige Posten werden separat ausgewiesen bzw. berechnet, bis auf länderspezifische Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle, die vom Auftraggeber zu entrichten und nicht im Verkaufspreis enthalten sind. Der Rechnungsbetrag gilt als verbindlich und kann nur vom Auftragnehmer geändert werden. Als Zahlungsziel gelten zwanzig (20) Kalendertage. Der Auftraggeber trägt die Kosten des Zahlungsverkehrs. Bei Überschreiten des Zahlungsziels behält sich der Auftragnehmer die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bzw. die Berechnung von Verzugszinsen vor. Es ist stets die Bankverbindung zu verwenden, die auf der Rechnung ausgewiesen wurde. Sie kann durchaus bei mehreren Rechnungen unterschiedlich sein. Es werden keine Scheckzahlungen akzeptiert. Alle Rechnungen sind nicht skontofähig. Bei Akkreditiven oder Inkasso ist der Betrag mit der Dokumenteneinreichung zahlbar.

 

6 Produkthaftung

6a Mängelrüge

Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er im Falle eines Handelsgeschäfts seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche ab Lieferung der Ware und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

6b Garantie

Der Auftragnehmer gewährt eine Garantie von zwölf (12) Monaten nach Inbetriebnahme, höchstens achtzehn (18) Monate nach Lieferung für die mechanische Funktion der gelieferten Maschinen oder Maschinenteile. Verschleißteile und Verbrauchsmaterial sind von der Garantie für die mechanische Funktion ausgeschlossen. Bei einem nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch sowie bei einem Verstoß gegen die Wartungs- und Inspektionsanweisungen des Auftragnehmers erlischt jeglicher Garantieanspruch. Diese Garantie beinhaltet keine Prozessgarantie. Eine solche müsste separat abgeschlossen werden.

 

6c Haftungsbeschränkung und -ausschluss

Falls der Auftraggeber vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus der Lieferung für Personenschäden und Schäden an Sachen, die nicht zum Lieferumfang gehören, geltend machen kann, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ansonsten bis zu einem Betrag, der 10% des Basispreises der gesamten Lieferung ab Werk (das heißt, ausschließlich aller Aufwendungen für Verpackung, Gebühren, Montage, usw.) entspricht. Davon nicht umfasst sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in dem letzten Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Dasselbe gilt für indirekte Schäden und solche in Folge höherer Gewalt.

 

7 Schutzrechte

7a Eigentums- und Urheberrecht

An den im Angebot dargestellten technischen Lösungen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Zuwiderhandeln auf Verlangen einschließlich aller etwaigen Vervielfältigungen zurückzugeben. Die Produkte des Auftragnehmers sind grundsätzlich patentrechtlich geschützt.

 

7b Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, alle im Laufe der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Gegenseite, auch über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus, gegenüber Dritten geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind.

 

8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Vereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechtes. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, gilt Karlsruhe als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten.

 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1 Allgemeines, Geltungsbereich

1a

Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der BOKELA GmbH (nachfolgend: "Auftraggeber") mit ihren Geschäftspartnern (nachfolgend: "Lieferanten"), insbesondere für Verträge über die Herstellung und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: "Ware").

 

1b

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

 

1c

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers maßgebend.

 

2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Erfüllungsort

2a

Der Vertrag kommt mit Empfang der unterzeichneten Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Die Annahmefrist für die Bestellungen des Auftraggebers beträgt 5 Werktage ab dem Datum der Bestellung.

 

2b

Alle in der Bestellung aufgeführten Normen und Spezifikationen, Richtlinien und Ausführungsbestimmungen sowie in der Bestellung aufgeführten technischen Dokumente, insbesondere die Fertigungszeichnungen und Fertigungsanweisungen des Auftraggebers, sind bindende Bestandteile des Vertragsangebots.

 

2c

Verändert oder entfernt der Lieferant in der Auftragsbestätigung einen dieser bindenden Vertragsbestandteile, so hat er den Auftraggeber darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die veränderte Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt als neues Angebot zum Abschluss eines Vertrages, das nur bei ausdrücklicher Annahme durch den Auftraggeber zum Vertragsschluss führt.

 

2d

Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des Auftraggebers in Karlsruhe zu erfolgen (bei Lieferungen aus dem Inland DAP und bei Lieferungen aus dem Drittland DDP gemäß INCOTERMS 2010).

 

3 Qualitätssicherung

3a Hinweispflichten des Lieferanten

Der Lieferant hat den Auftraggeber auf eventuell widersprüchliche, falsche oder fehlende Angaben hinsichtlich der Ware unverzüglich hinzuweisen und eine schriftliche Klärung durch den Auftraggeber abzuwarten, bevor er mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beginnt. Soweit es sich um technische Sachverhalte handelt, hat der Lieferant eine "Technical Query" (TQ), die den Vorgaben des Auftraggebers entspricht, einzureichen.

 

3b Unterlieferanten, Subunternehmer

Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte, beispielsweise Unterlieferanten oder Subunternehmer, erbringen zu lassen. Der Lieferant hat für die Leistung dieser Dritten wie für eigene Leistungen einzustehen.

 

3c Qualitätskontrollen

Die in der Bestellung vorgegebenen Qualitätskontrollen und Inspektionen sind zwingend einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren.

 

3d Besichtigungsrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Fertigung sowie die gefertigte Ware bzw. in der Fertigung befindliche Zwischenerzeugnisse am jeweiligen Standort selbst bzw. durch Beauftragte während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Ankündigung zu besichtigen und ggf. zu überprüfen oder besichtigen bzw. überprüfen zu lassen. Der Lieferant hat jede zu diesem Zweck erforderliche Auskunft zu erteilen und die betreffenden Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

 

3e Regelmäßige Berichterstattung

Der Lieferant verpflichtet sich, den Auftraggeber regelmäßig, spätestens alle dreißig (30) Tage schriftlich über den Fertigungs- bzw. Bearbeitungsstand der Ware zu informieren. Änderungen im Zeitplan sowie andere Unregelmäßigkeiten betreffend der Ware oder des Liefertermins sind, unter Angabe des Sachverhaltes, unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die Zyklen der Berichterstattung zu verkürzen.

 

3f Abnahme

(1) Ist Vertragsgegenstand die Herstellung der Ware, so ist vor Versand der Ware eine Endabnahme durchzuführen. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Personen seiner Wahl an der Endabnahme teilzunehmen. Diese Endabnahme ist Bestandteil des Auftrages.

(2) Muss die Abnahme aufgrund von Umständen wiederholt werden, die der Lieferant zu vertreten hat, so hat dieser die für die wiederholte Abnahme entstehenden Kosten zu tragen. Der Versand der Ware erfolgt auch bei erfolgreicher Endabnahme erst nach schriftlicher Versandfreigabe durch den Auftraggeber.

 

4 Lieferbedingungen

4a Lieferfrist

(1) Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist verbindlich.

(2) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Auftraggeber, jedoch spätestens 5 Tage nach dem Datum der Bestellung.

 

4b Lieferverzögerungen, Vertragsstrafe

(1) Sobald der Lieferant Kenntnis erhält über Sachverhalte, welche die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins gefährden könnten, hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die zu erwartende Lieferverzögerung zu verhindern oder zu vermindern.

(2) Ist absehbar, dass die Lieferung nicht innerhalb einer Frist von vierzig (40) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgen kann, ist der Auftraggeber berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Gerät der Lieferant in Verzug, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt der Auftraggeber die verspätete Leistung an, wird er die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

 

4c Lagerung und Versicherung der Ware

(1) Bis zum Versand der Gesamtlieferung verwahrt der Lieferant unentgeltlich alle zur Lieferung an den Auftraggeber gehörenden Teile oder Zwischenerzeugnisse und gewährleistet, dass sie sachgerecht gelagert, pfleglich behandelt und nur für die Zwecke der Erfüllung des Auftrages verwendet werden.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die zur Lieferung an den Auftraggeber gehörenden Teile oder Zwischenerzeugnisse separat von anderen Gegenständen zu lagern und diese in geeigneter Weise als zur Bestellung des Auftraggebers gehörend zu kennzeichnen.

(3) Falls der Lieferant Insolvenz anmeldet oder Vollstreckungsmaßnahmen durch Dritte angedroht oder durchgeführt werden, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Für die Ware sowie Teile oder Zwischenerzeugnisse davon, die sich im Besitz des Lieferanten befinden und für die der Auftraggeber bereits Zahlungen geleistet hat, sind angemessene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

(4) Die Rohmaterialien, Zwischenerzeugnisse und die Ware selbst sind bis zur Lieferung am Bestimmungsort ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung durch Wasser, Feuer, Sturm und Diebstahl zu versichern.

 

4d Versand, Gefahrübergang

(1) Soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart, ist die Verpackung für den Versand im Kaufpreis enthalten. Die Verpackung muss den Mindestanforderungen der jeweils vereinbarten Versandbestimmung genügen. Falls die Versandart nicht vereinbart ist, ist diese vor Verpackung beim Auftraggeber zu erfragen und kann von diesem nach eigenem Ermessen bestimmt werden.

(2) Soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart, erfolgt der Transport durch und auf Kosten des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Während des Transports hat der Lieferant die Ware auf eigene Kosten zu versichern.

 

5 Vergütung

5a Rechnungsstellung

(1) Die Rechnungen des Lieferanten müssen den einschlägigen steuer- und handelsrechtlichen Anforderungen genügen. Bei allen Preisangaben sind Nettobeträge, Steuern, Gebühren und etwaige Zölle sowie Verpackungs- und Transportkosten separat auszuweisen. Ergänzend muss die vollständige Bestellnummer des Auftraggebers angegeben sein.

(2) Der Lieferant hat zu jeder Bestellung eine gesonderte Rechnung zu stellen. Sammelrechnungen können nicht akzeptiert werden. Alle Rechnungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Proforma-Rechnungen ersetzen keine Handelsrechnung und werden für die Zahlung nicht anerkannt.

(3) Im Falle des elektronischen Rechnungsversandes hat die Rechnung als portables Dokumentenformat (PDF) bei der E-Mail Adresse invoicing@bokela.com einzugehen. Eine andere Empfängeradresse wird nicht akzeptiert.

 

5b Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Erfolgt die Bestellung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (Bruttopreis), wird diese gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(4) Soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß Ziffer 5.1 zur Zahlung fällig. Sofern eine Anzahlung vereinbart ist, entfällt für diese das Erfordernis der Lieferung/Abnahme; die übrigen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten jedoch entsprechend. Der Auftraggeber schuldet keine Fälligkeitszinsen.

(5) Sind für eine Bestellung in der Summe Anzahlungen von mehr als fünfundzwanzigtausend Euro (25.000 EUR) vereinbart, ist durch den Lieferanten eine unwiderrufliche urkundliche Anzahlungsbankgarantie oder vergleichbare Bürgschaftserklärung, zahlbar auf erstes Anfordern, einer erstklassigen Bank oder ein vergleichbarer Versicherungsabschluss einer anerkannten Versicherungsgesellschaft in Höhe der Anzahlung zu Gunsten des Auftraggebers zu stellen. Der Garantiebetrag ermittelt sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Laufzeit der Garantie endet sechzig (60) Tage nach Lieferdatum. Die Kosten für die Garantie trägt der Lieferant.

(6) Ab einem Bestellwert von fünfzigtausend Euro (50.000 EUR) ist für die Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich sechzig (60) Tage eine unwiderrufliche urkundliche Gewährleistungsbankgarantie oder vergleichbare Bürgschaftserklärung, zahlbar auf erstes Anfordern, einer erstklassigen Bank oder ein vergleichbarer Versicherungsabschluss einer anerkannten Versicherungsgesellschaft in Höhe von zehn v.H. (10%) der Auftragssumme durch den Lieferant zu Gunsten des Auftraggebers zu stellen. Der Bestellwert von Verschleißteilen ist von der Garantie ausgenommen. Die Kosten für die Garantie trägt der Lieferant.

 

6 Mängelhaftung

6a

Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Auftraggeber die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Auftraggebers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Auftraggeber, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt. Hierzu gehören insbesondere die mechanische Funktion und die mangelfreie Ausführung der gelieferten Ware. Die in Deutschland geltenden Vorschriften und Bestimmungen gelten als vertraglich vereinbarter Mindeststandard, der vom Lieferanten jedenfalls zu erfüllen ist.

 

6b

Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig (24) Monate.

 

6c

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei dessen Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei dessen Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Die Rüge (Mängelanzeige) des Auftraggebers muss bei dem Lieferanten innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Eingang der Ware erfolgen.

 

6d

Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferant aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Auftraggeber jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

 

6e

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen und einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Auftraggeber den Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

 

6f

Für Mängel, die nur am Bestimmungsort der Ware behoben werden können oder bei denen eine Behebung aus wirtschaftlichen und zeitlichen Gesichtspunkten nur vor Ort zumutbar ist, hat der Lieferant auf Anforderung des Auftraggebers binnen vierzehn (14) Tagen geeignetes Personal auf eigene Kosten zu entsenden. Der Lieferant hat anfallende Kosten für den Transport von Ersatzlieferungen oder sonstigen Lieferungen im Zusammenhang mit der Reparatur seiner Erzeugnisse zum Bestimmungsort zu tragen.

 

7 Produkthaftung, Versicherungspflicht

7a

Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

7b

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich der vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

7c

Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit der Ware hinreichend durch eine Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- oder eine vergleichbare Versicherung abgedeckt werden. Die Deckungssumme hat den dreifachen (3) Wert der Auftragssumme, jedoch nicht geringer als drei Millionen Euro (3.000.000 EUR) abzudecken.

 

8 Eigentums- und Urheberrechte, Geheimhaltung, Referenzen

8a

An den für das Angebot und für die Fertigung erstellten technischen Lösungen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten übermittelt oder bekannt werden, behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind jederzeit auf Verlangen, einschließlich aller etwaigen Vervielfältigungen, zurückzugeben.

 

8b

Auftraggeber und Lieferant verpflichten sich jeweils, alle im Laufe der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Gegenseite, auch über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus, gegenüber Dritten geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Der Lieferant wird seinen Mitarbeitern und Zulieferern Informationen nur in dem Umfang offenlegen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Auftrag erforderlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Mitarbeiter und Zulieferer über die Geheimhaltungsverpflichtung zu unterrichten und sie unter den gleichen Bedingungen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten zur Geheimhaltung zu verpflichten.

 

8c

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers über Pressemitteilungen oder andere öffentlich zugängliche Medien Informationen über Bestellungen zu veröffentlichen oder die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber als Referenz zu nutzen.

 

9 Verwirkung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

9a

Eine Unterlassung oder Verzögerung des Auftraggebers bei der Wahrnehmung von Rechten aus den Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder aus geltendem Recht entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder von der Erfüllung der Bestellung, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse versendet, empfangen, akzeptiert oder bezahlt wurden.

 

9b

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

 

9c

Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

10a

Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Lieferant gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften des UN-Kaufrechtes.

 

10b

Für alle sich aus dieser Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand.

 

10c

Sollte in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Auftraggeber und Lieferant verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der nichtigen oder fehlenden Vereinbarung wirtschaftlich in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Services

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die durch die BOKELA GmbH (nachfolgend insgesamt als "Auftragnehmer" bezeichnet) durchgeführten Serviceleistungen wie z.B. Montagen, Reparaturen, Wartungen, Inspektionen, Audits, Prozessberatungen, Schulungen, Ersatzteillieferungen, Supervision während Aufbau und Inbetriebnahmen von sowie sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit (nachfolgend allgemein als "Serviceleistungen" bezeichnet) Filteranlagen (nachfolgend als "Servicegegenstand") bezeichnet. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftigen, Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden "Kunde" genannt) über Lieferungen, Dienstleistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Dienstverträgen, Beratungsleistungen und sonstigen Nebenleistungen. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer einen Auftrag in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen sowie laufende Verträge betreffende Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen gehen den AGB vor. Individualvereinbarungen bedürfen eines schriftlichen Vertrags oder der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Im Übrigen sind sie unwirksam.

 

2 Vertragsschluss, Allgemeines

2a

Maßgebend für den Umfang der jeweiligen Serviceleistungen ist das verbindliche Angebot oder die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

 

2b

Soweit die Serviceleistungen an einem Servicegegenstand erfolgen sollen, der nicht vom Auftragnehmer geliefert wurde, so hat der Kunde bei Vertragsschluss auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Servicegegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

 

2c

Von den Gegenständen, an denen Serviceleistungen erbracht werden sollen, darf ferner keine Gesundheitsgefährdung für den Auftragnehmer ausgehen (ABC-Kontamination).

 

2d

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte einzusetzen.

 

2e

Sofern seitens des Auftragnehmers im Rahmen der jeweiligen Serviceleistungen Ersatzteile oder sonstige Waren und Gegenstände an den Kunden geliefert werden, so erfolgt diese Lieferung ausschließlich zu den jeweils gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen BOKELA GmbH des Auftragnehmers. Die jeweils gültige Fassung steht dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung.

 

 

3 Nicht durchführbare Serviceleistungen

3a

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages für angefragte Serviceleistungen erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Serviceleistungen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil:

- Der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist.
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind.
- Der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat.
- Der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

 

3b

Soweit die jeweiligen Serviceleistungen an einem Servicegegenstand zu erbringen sind, braucht dieser nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

 

3c

Bei nicht durchführbaren Serviceleistungen haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Servicegegenstand. Vorbehaltlich Ziffer XII. haftet er ebenso nicht für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Servicegegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Im Übrigen gelten die Regelungen gem. Ziffer XII.

 

 

4 Kostenangaben, Kostenvoranschlag

4a

Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach aufgewendeter Arbeitszeit inklusive etwaiger, notwendiger Vorbereitungszeit, entstandenen Reisekosten, im Einzelfall Übernachtungskosten sowie verbrauchten Materialien berechnet.

 

4b

Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis für die in Anspruch genommenen Serviceleistungen angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Können die Serviceleistungen zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Serviceleistungen die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.

 

4c

Wird vor der Ausführung der Serviceleistungen ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist, soweit nicht anders vereinbart, nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wurde. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit die Serviceleistungen beauftragt werden und sie bei der Durchführung der Serviceleistungen verwertet werden können.

 

4d

Die Arbeitszeit des Servicepersonals des Auftragnehmers beginnt mit dem Verlassen der Unterkunft des Servicepersonals und endet mit der Ankunft am Ort der Unterkunft. Wartezeiten, die nicht durch den Auftragnehmer oder dessen Servicepersonal zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Kunden und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

 

5 Preise, Zahlung

5a

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

5b

Bei der Berechnung der Serviceleistungen sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen und Arbeitszeiten, die Reise-, Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Werden die Serviceleistungen aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. Die Preise für Lieferungen (z.B. Ersatzteile, verwendete Materialien) gelten mangels besonderer Vereinbarung frei Frachtführer (FCA (Free Carrier) Incoterms 2020) einschließlich Verladung bei dem Auftragnehmer, seinem Fertigungspartner oder Lager. Für den Weitertransport, die Durchfuhr und die Einfuhr ist der Kunde verantwortlich.

 

5c

Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

 

5d

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

5e

Die Zahlung ist nach Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto fällig.

 

5f

Die Ausübung von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten gegenüber Forderungen des Auftragnehmers sind dem Kunden nicht gestattet, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

 

5g

Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen und Tagespauschalen für Reisekosten des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

 

 

6 Mitwirkung, Technische Hilfeleistung des Kunden bei Serviceleistungen außerhalb des Werkes des Auftragnehmers

6a

Der Kunde hat das Servicepersonal bei der Durchführung der Serviceleistungen auf seine Kosten zu unterstützen.

 

6b

Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Serviceleistungen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Servicepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten, soweit diese für das Servicepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer über Verstöße des Servicepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Auftragnehmer den Zutritt zum Serviceort verweigern.

 

6c

Der Kunde ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

(1) Bereitstellung einer verantwortlichen Kontaktperson auf Seiten des Kunden sowie der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Serviceleistungen erforderlichen Zahl und Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Servicepersonals zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Servicepersonals entstanden, so gelten die Regelungen der Ziffern XII. und XIII. entsprechend.

(2) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe sowie der Bereitstellung erforderlicher Krankapazitäten inklusive Bedienpersonal, für deren Leistungen der Kunde die Verantwortung trägt.

(3) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (Hebe-/ Flurförderzeuge, Kompressoren), sowie der Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Unterlagen, Reinigungs- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Feuerlöschgeräte) einschließlich Entsorgung von Problemstoffen (z. B. Altöl, Altfette).

(4) Bereitstellung von elektrischer Energie, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

(5) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Servicepersonals.

(6) Ermöglichung des hindernisfreien Zuganges auf und über das Betriebsgelände des Kunden bis zum Montageort zum Zwecke des Transports der Montageteile und des Servicepersonals oder Dritter, deren Hilfe sich der Auftragnehmer zur Erfüllung der Serviceleistungen bedient. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichenden Schutz des Ortes, an dem die Serviceleistungen zu erbringen sind, sowie der dort befindlichen Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu sorgen und den Ort, an dem die Serviceleistungen zu erbringen sind, gereinigt zu halten.

(7) Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthalts-, Umkleide- und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Servicepersonal.

(8) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Servicegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

 

6d

Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Serviceleistungen unverzüglich nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden können. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

 

6e

Für Serviceleistungen im Rahmen von Inbetriebnahmen hat der Kunde neben den vorgenannten Hilfeleistungen insbesondere eine komplett abgeschlossene elektronische und mechanische Montage des Servicegegenstands als Voraussetzung zur Aufnahme der Serviceleistungen sicherzustellen.

 

6f

Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. lm Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

 

 

7 Transport, Versicherung bei zu erbringenden Serviceleistungen im Werk des Auftragnehmers

7a

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Servicegegenstandes, einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung, auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Servicegegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Serviceleistungen beim Auftragnehmer durch den Kunden oder auf Kosten des Kunden wieder abgeholt.

 

7b

Der Kunde trägt ab Übergabe des Servicegegenstandes das Transportrisiko.

 

7c

Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und gegebenenfalls der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, wie beispielsweise Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

 

7d

Während der Zeit der Serviceleistungen im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Servicegegenstand der Serviceleistungen z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

 

7e

Bei Verzug des Kunden mit der Annahme kann der Auftragnehmer für die Lagerung in seinem Werk Lagergeld nach den tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen des Auftragnehmers, mindestens aber nach den an dem Orte üblichen Sätzen berechnen. Der Servicegegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden, die Kosten hierfür trägt der Kunde nach vorgenannten Grundsätzen.

 

 

8 Frist der Serviceleistungen

8a

Die Angaben über die Fristen der jeweiligen Serviceleistungen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

 

8b

Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten beziehungsweise der Leistung genau feststeht.

 

8c

Die verbindliche Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der jeweilige Servicegegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist beziehungsweise der entsprechend dem Vertrag vorgenommene Service beendet ist beziehungsweise das gewünschte Ziel erreicht ist.

 

8d

Im Übrigen ergibt sich die Leistungszeit aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Erbringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

 

8e

Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Serviceleistungen verlängert sich die vereinbarte Frist entsprechend.

 

8f

Soweit aufgrund einer Verzögerung, die der Kunde zu vertreten hat, durch Wartezeiten Kosten auf Seiten des Auftragnehmers entstehen, z. B. durch Reise- und Unterbringungskosten des Servicepersonals, hat der Kunde die Kosten hierfür zu tragen.

 

8g

Verzögern sich die Serviceleistungen durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, insbesondere von höherer Gewalt, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der Serviceleistungen von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.

 

8h

Serviceleistungen, die die vorherige Anlieferung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsteilen durch Dritte an den Auftragnehmer oder den Ort der Leistungserbringung voraussetzen, stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Auftragnehmers, es sei denn, der Auftragnehmer hat nachweislich die falsche oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Ziffer XII. gilt entsprechend.

 

8i

Der Kunde ist berechtigt, nach Fälligkeit der Leistung des Auftragnehmers eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Im Übrigen gilt Ziffer XII.

 

8j

Das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs geht mit Übergabe auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet und der Auftragnehmer schriftlich die Lieferbereitschaft oder die Bereitstellung/Fertigstellung und Abnahmebereitschaft angezeigt hat. Soweit der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort oder die Lieferung durch Dritte verlangt, geht die Preisgefahr als auch das Transportrisiko bereits ab Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

 

 

9 Abnahme

9a

Der Kunde ist zur Abnahme der geleisteten Serviceleistungen, sei es in Form einer durch den Auftragnehmer erbrachten Reparatur, Wartung, Inbetriebnahme oder sonstiger vereinbarten Serviceleistungen, verpflichtet. Erweisen sich die Serviceleistungen als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels entsprechend Ziffer XI. verpflichtet, sofern dies für die jeweiligen Serviceleistungen möglich ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und dem Kunden kein Recht der Abnahmeverweigerung zusteht. Soweit die Inbetriebnahme der Teile, an denen Serviceleistungen durchgeführt wurden, vor der Erklärung der Abnahme liegt, so gilt die Abnahme mit Inbetriebnahme als erteilt.

 

9b

Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistungen als erfolgt.

 

9c

Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

9d

Leistungen werden vom Auftragnehmer gemäß den Richtlinien seiner Qualitätskontrolle erbracht und Lieferungen entsprechend geprüft. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, so muss dies schriftlich vereinbart werden und ist vom Kunden zu bezahlen.

 

 

10 Eigentumsvorbehalt, Erweitertes Pfandrecht

10a

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

 

10b

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem jeweiligen Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Servicegegenständen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

 

11 Mängelansprüche

11a

Sofern der Auftragnehmer dem Kunden vereinbarungsgemäß die Erstellung eines Werkes schuldet und somit Werkvertragsrecht Anwendung findet, wird der Auftragnehmer die Gewährleistung nach folgender Maßgabe erbringen: lm Falle mangelhafter Serviceleistungen ist der Auftragnehmer zunächst zur stufenweisen Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl‚ kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern oder nach den gesetzlichen Vorgaben Schadensersatz verlangen. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmangel verjähren nach 12 Monaten ab Abnahme des Werkes. lm Übrigen gelten Ziffer XII. und XIII. entsprechend.

 

11b

Sofern der Auftragnehmer dem Kunden vereinbarungsgemäß die Erbringung einer Dienstleistung schuldet und somit das Dienstvertragsrecht Anwendung findet, ist der Kunde erst dann zur Aufrechnung mittels eines Schadenersatzanspruches nach Ziffer XII. berechtigt, soweit eine Schlechtleistung vorliegt und diese nicht von Seiten des Auftragnehmers durch Wiederholung der Serviceleistungen behebbar ist oder eine Wiederholung fehlgeschlagen ist. Die Schlechtleistung ist dem Auftragnehmer unmittelbar anzuzeigen.

 

11c

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung durch den Kunden oder von diesem beauftragten Dritten, Missachtung von Betriebsmittelvorschriften, übermäßiger oder ungeeigneter Beanspruchung, unsachgemäßer Bau- und Montagearbeiten Dritter sowie sonstiger äußerer Einflüsse und Ursachen, die nicht vom Auftragnehmer zu beeinflussen und zu vertreten sind.

 

11d

Die Gewährleistungsrechte erlöschen, sofern der Kunde oder ein Dritter im Falle des Vorliegens eines Mangels ohne vorherige Anzeige und Einräumung einer angemessenen Frist zur Mangelbehebung an den Auftragnehmer eine durchgeführte oder versuchte Mangelbehebung vornehmen. Im Übrigen erlöschen die Gewährleistungsrechte, sofern der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers anderweitige Änderungen oder Ergänzungen an den Serviceleistungen vornehmen.

 

 

12 Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

12a

Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie z.B. aber nicht beschränkt auf Nutzungsausfall, Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn, Umsatzverluste, Zinskosten, Verlust von Informationen oder Daten.

 

12b

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Servicegegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Servicegegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern XI. und XIIa. und c. entsprechend.

 

12c

Für Schäden wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicherPflichten haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich der Regelung zur Mangelbehebung aus Ziffer XI, beziehungsweise aus welchen Rechtsgründen auch immer, für seine gesetzlichen Vertreter, Organe und leitenden Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen nur:

(1) Bei Vorsatz.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

(4) Bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.

(5) In Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsregelung dieser Ziffer XII. ist abschließend, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

13 Verjährung

Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes oder Übergabe der Sache. Dies gilt auch für aus der Mangelhaftigkeit des Werkes oder der Schlechtleistung resultierende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, vorbehaltlich der Regelungen aus Ziffer XIIc. (1)-(5). Erbringt der Auftragnehmer die Serviceleistungen an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Soweit der Auftragnehmer nach der Anzeige eines Mangels diesen in Anerkenntnis seiner Nacherfüllungspflicht behebt, beginnt die Verjährungsfrist erneut, endet jedoch spätestens 18 Monate nach Beginn der Verjährung nach vorgenanntem Absatz. Das Anerkenntnis muss ausdrücklich erfolgen, in der bloßen Vornahme der Nachbesserungsarbeiten ist kein Anerkenntnis zu sehen.

 

 

14 Ersatzleistung des Kunden

Werden bei Serviceleistungen außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge an dem Ort, an dem die Serviceleistungen zu erbringen sind, beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 

 

15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

15a

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

15b

Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

15c

Soweit die deutsche und die englische Fassung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen voneinander abweichen, genießt die deutsche Fassung Geltungsvorrang.

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